- Gewinnausschüttung
- Auszahlung von Gewinnanteilen (⇡ Gewinnverwendung).I. Kapitalgesellschaften:1. Formen: (1) Unmittelbar an GmbH-Gesellschafter, (2) gegen ⇡ Coupons an Aktionäre (⇡ Dividende), (3) im Wege der Kapitaldividende und/oder ⇡ Rückvergütung. Rückvergütung an Genossen (⇡ Genossenschaft).- 2. G. erfolgt nach Beschluss über Gewinnverwendung durch die zuständigen Organe und nach Erfüllung der gesetzlich oder statutarisch erforderlichen Leistungen (Zahlung von Körperschaftsteuer und Aufsichtsratsvergütung, Zuführung zur gesetzlichen Rücklage etc.).- 3. Besteuerung: Die ausgeschütteten Gewinne einer Kapitalgesellschaft sind beim Empfänger steuerpflichtige Einkünfte (Dividendenerträge aus dem Gesellschaftsanteil). Zur Vermeidung oder Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung durch Körperschaft- und Einkommensteuer erfolgt die Besteuerung nach dem ⇡ Halbeinkünfteverfahren: Die Dividende wird bei der Einkommensteuer zur Hälfte besteuert, die andere Hälfte der Belastung erfolgt durch die Körperschaftsteuer. Die Kapitalgesellschaft behält bei der G. für Rechnung des Anteilseigners von der Dividende Kapitalertragsteuer ein (⇡ Steuerabzug, ⇡ Quellenbesteuerung); bei der Einkommensteuerveranlagung des Anteilseigners wird die Kapitalertragsteuer angerechnet und ggf. erstattet.- a) Besteuerung der G. bei einem einkommensteuerpflichtigen Anteilseigner: Ist der Anteilseigner einkommensteuerpflichtig, so ergibt sich die hälftige Befreiung der Dividende aus § 3 Nr. 40 EStG sowie die hälftige Anrechnung der zugehörigen Kosten aus § 3c II EStG.- b) Besteuerung der G. bei einem körperschaftsteuerpflichtigen Anteilseigner: Ist der Anteilseigner körperschaftsteuerpflichtig (z.B. Mutterkapitalgesellschaft, die G. von einer Tochtergesellschaft erhält), so bleibt die Dividende steuerfrei. Die (nicht-abziehbaren) Kosten der Beteiligung sind nicht individuell zu ermitteln, sondern werden auf 5 Prozent der bezogenen Dividenden geschätzt (§ 8b V KStG).- c) Besonderheiten: Für Vorgänge, die handelsrechtlich keine G. darstellen, aber steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, gelten die genannten Regelung entsprechend (Gleichstellung von verdeckter G. und offener G.).II. Personengesellschaften:⇡ Gewinn- und Verlustbeteiligung.
Lexikon der Economics. 2013.