Gewinnausschüttung

Gewinnausschüttung
Auszahlung von Gewinnanteilen ( Gewinnverwendung).
I. Kapitalgesellschaften:1. Formen: (1) Unmittelbar an GmbH-Gesellschafter, (2) gegen  Coupons an Aktionäre ( Dividende), (3) im Wege der Kapitaldividende und/oder  Rückvergütung. Rückvergütung an Genossen ( Genossenschaft).
- 2. G. erfolgt nach Beschluss über Gewinnverwendung durch die zuständigen Organe und nach Erfüllung der gesetzlich oder statutarisch erforderlichen Leistungen (Zahlung von Körperschaftsteuer und Aufsichtsratsvergütung, Zuführung zur gesetzlichen Rücklage etc.).
- 3. Besteuerung: Die ausgeschütteten Gewinne einer Kapitalgesellschaft sind beim Empfänger steuerpflichtige Einkünfte (Dividendenerträge aus dem Gesellschaftsanteil). Zur Vermeidung oder Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung durch Körperschaft- und Einkommensteuer erfolgt die Besteuerung nach dem  Halbeinkünfteverfahren: Die Dividende wird bei der Einkommensteuer zur Hälfte besteuert, die andere Hälfte der Belastung erfolgt durch die Körperschaftsteuer. Die Kapitalgesellschaft behält bei der G. für Rechnung des Anteilseigners von der Dividende Kapitalertragsteuer ein ( Steuerabzug,  Quellenbesteuerung); bei der Einkommensteuerveranlagung des Anteilseigners wird die Kapitalertragsteuer angerechnet und ggf. erstattet.
- a) Besteuerung der G. bei einem einkommensteuerpflichtigen Anteilseigner: Ist der Anteilseigner einkommensteuerpflichtig, so ergibt sich die hälftige Befreiung der Dividende aus § 3 Nr. 40 EStG sowie die hälftige Anrechnung der zugehörigen Kosten aus § 3c II EStG.
- b) Besteuerung der G. bei einem körperschaftsteuerpflichtigen Anteilseigner: Ist der Anteilseigner körperschaftsteuerpflichtig (z.B. Mutterkapitalgesellschaft, die G. von einer Tochtergesellschaft erhält), so bleibt die Dividende steuerfrei. Die (nicht-abziehbaren) Kosten der Beteiligung sind nicht individuell zu ermitteln, sondern werden auf 5 Prozent der bezogenen Dividenden geschätzt (§ 8b V KStG).
- c) Besonderheiten: Für Vorgänge, die handelsrechtlich keine G. darstellen, aber steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, gelten die genannten Regelung entsprechend (Gleichstellung von verdeckter G. und offener G.).
II. Personengesellschaften: Gewinn- und Verlustbeteiligung.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Gewinnausschüttung — Die Dividende ist der Teil des Gewinns, den eine Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre oder eine Genossenschaft an ihre Mitglieder ausschüttet. Die Höhe der Dividende orientiert sich am Gewinn des Unternehmens, wobei in der Regel ein Teil des… …   Deutsch Wikipedia

  • Gewinnausschüttung — Ge|wịnn|aus|schüt|tung 〈f. 20〉 Auszahlung von Gewinnanteilen * * * Ge|wịnn|aus|schüt|tung, die (Wirtsch.): Auszahlung von Gewinnanteilen. * * * Gewinnausschüttung,   Auszahlung von Gewinnanteilen, Gewinn. * * * Ge|wịnn|aus|schüt|tung, die:… …   Universal-Lexikon

  • Gewinnausschüttung — Ge|wịnn|aus|schüt|tung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Verdeckte Gewinnausschüttung — Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist ein steuerliches Rechtsinstitut, mit dessen Hilfe Gesetzgeber und insbesondere die Rechtsprechung versuchen, Vermögensverlagerungen zwischen Körperschaft und ihren Anteilseigner einer sachgemäßen… …   Deutsch Wikipedia

  • verdeckte Gewinnausschüttung — verdeckte Gewinn|aus|schüttung,   im Steuerrecht jeder Vorteil, den eine Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverwendung und zulasten ihres Gewinnes einem Gesellschafter gewährt und den sie einem Fremden nicht gewährt… …   Universal-Lexikon

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  • Ausschüttung — ⇡ Gewinnausschüttung …   Lexikon der Economics

  • Gewinnverteilung — ⇡ Gewinnausschüttung …   Lexikon der Economics

  • Darlehenshingabe — Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft durch Zuwendung von Vorteilen der Gesellschaft an einen… …   Deutsch Wikipedia

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